Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 5'437.75, die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners auf Fr. 3'417.75 (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Sumiswald hat dem Beschwerdeführer somit Fr. 2'718.90 und dem Beschwerdegegner Fr. 1'708.90 an Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner ebenfalls Fr. 1'708.90 an Parteikosten zu ersetzen. III. Entscheid