b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat somit Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Parteikosten. Diese sind zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die andere Hälfte hat die Gemeinde Sumiswald zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten. Diese sind ebenfalls von der Gemeinde Sumiswald zu bezahlen.