4.5 und der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung ebenfalls eine Mitverantwortung für das unnötige Beschwerdeverfahren bzw. dessen Ausgang. Somit erscheint es angemessen, den Beschwerdeführer als zur Hälfte unterliegend zu betrachten. Dementsprechend hat er Fr. 400.– an Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.