Auf die Beschwerde wird mehrheitlich nicht eingetreten. Soweit die vorinstanzliche Kostenverfügung von Amtes wegen aufgehoben wird, hätte auf die Beschwerde ansonsten wohl ebenfalls nicht eingetreten werden können oder sie wäre jedenfalls abzuweisen gewesen. Somit gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als unterliegende Partei. Allerdings trägt die Gemeinde Sumiswald mit ihrem unklaren Verfügungsinhalt in den Ziff. 4.1 bis 4.4, der unzulässigen Kostenverlegung in Ziff. 4.5 und der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung ebenfalls eine Mitverantwortung für das unnötige Beschwerdeverfahren bzw. dessen Ausgang.