Die BVD ist befugt, ein Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Die Kostentragungspflicht hat einen direkten Zusammenhang mit dem Endentscheid in der Sache, weshalb darüber zusammen entschieden werden muss. Die Kostenverfügung in Ziff. 4.5 der angefochtenen Verfügung wird daher von Amtes wegen aufgehoben. Die Gemeinde wird in der Endverfügung des Wiederherstellungsverfahrens die Verfahrenskosten neu verlegen können.10 Dabei wird die Gemeinde die Kosten nicht gestützt auf Art. 108 VRPG, sondern gestützt auf Art.