d) Letztlich muss die Beschwerde betreffend die Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten aber ohnehin nicht geprüft werden. Zwar ist im Verwaltungsverfahren eine Kostenverlegung in einem Zwischenentscheid grundsätzlich möglich. Dies betrifft jedoch nur die Kosten für das Zwischenverfahren, beispielsweise bei einem Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme.8 Die Kosten in der Hauptsache dürfen erst im Endentscheid verlegt werden.9 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Kosten für die Zwischenverfügung. Offensichtlich ist dies mit Blick auf die Kosten für das "Geruchsgutachten KBP" und den "Fachbericht beco Immissionsschutz".