c) Selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt dennoch eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Verlegung der Kosten nach dem Obsiegerund Unterliegerprinzip. Dieses Prinzip ist in Art. 108 Abs. 1 VRPG verankert und gilt damit erst im Beschwerdeverfahren. Im vorangehenden Verwaltungsverfahren gilt dieses Prinzip noch nicht, vielmehr sind die Kosten gemäss Art. 107 VRPG zu verlegen. Demnach setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest, wobei das Einspracheverfahren kostenlos durchgeführt wird (Art. 107 Abs. 1 und 2 VRPG). Bereits der vorinstanzliche Kostenentscheid beruht fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 VRPG.