b) Wie in den vorangegangen Ziffern ausgeführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Daher ist fraglich, ob auf die Beschwerde betreffend die Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten eingetreten werden könnte. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anfechtbarkeit eines Kostenentscheids in einer nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung verneint.7