6. Vorinstanzliche Kosten (Ziff. 4.5) a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Kostenentscheids in Ziff. 4.5 der Verfügung vom 23. April 2020. Die Kosten seien gemäss dem Obsieger- und Unterliegerprinzip aufzuerlegen, was bedeute, dass mindestens die Hälfte der Verfahrenskosten dem Anzeigenden zu auferlegen sei.