Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 23. April 2020 und damit auch die Aufhebung von Ziff. 4.4. In dieser Ziffer wird die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. b, Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 BauG in Aussicht gestellt. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nicht selbständig anfechtbar ist. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 6/9 BVD 120/2020/19