Zudem muss zusammen mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ohnehin noch Gelegenheit für ein nachträgliches Baugesuch eingeräumt werden. Die Befürchtung, ein nachträgliches Baugesuch sei nicht mehr möglich, ist insofern unbegründet. Somit ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erkennbar, der Beschwerdeführer vermag keinen solchen glaubhaft zu machen. Folglich handelt es sich bei Ziff. 4.3 um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 5. Ziff. 4.4