c) Damit lässt sich jedoch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründen. Ist die Zwischenverfügung nicht selbständig anfechtbar, wird diese gerade nicht rechtskräftig in dem Sinne, dass sie im Zuge der Anfechtung der Endverfügung nicht mehr mitangefochten werden könnte. Dies umso mehr als gemäss Art. 61 Abs. 4 VRPG die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid auch dann noch anfechtbar ist, wenn sie selbständig anfechtbar gewesen wäre. Zudem muss zusammen mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ohnehin noch Gelegenheit für ein nachträgliches Baugesuch eingeräumt werden.