b) Ziff. 4.3 ist folglich dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die anderen Konstellationen, in denen Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind, kommen hier nicht in Frage. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 dazu geltend, dieser Teil der Verfügung sei total verunglückt und dagegen müsse er sich wehren können. Der Nachteil bestehe darin, dass die Weisungen rechtskräftig wären und ein nachträgliches Baugesuch wegen Fristablaufs eventuell nicht mehr möglich sei.