45 Abs. 2 Bst. b, Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 BauG erst in Aussicht gestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich auch bei diesem Teil von Ziff. 4.3 noch nicht um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG handelt, die ein Baupolizeiverfahren ganz oder teilweise abschliesst. Auch hier liegt nur eine Zwischenverfügung vor.