Andererseits enthält die Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 zwar Anweisungen, die grundsätzlich Anordnungen betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sein könnten (der Boden des Auslaufs muss so ausgestaltet sein, dass er jederzeit einfach gereinigt werden kann; vor jeder Benutzung der Zufahrt mit Landwirtschaftsmaschinen ist der Freilauf zu reinigen); eine Frist zur Umsetzung dieser Anweisungen wird in Ziff. 4.3 aber nicht angesetzt. Dementsprechend wird in Ziff. 4.4 der angefochtenen Verfügung die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 4.3 gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst.