a) In Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 wird einerseits die Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Freilauf Ziegen zwischen den Gebäuden Nrn. 41b und 43a) und eines ursprünglichen Baugesuchs (Abschrankung mit einer Höhe von mindestens 3.5 m) gegeben. Damit wird weder ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren noch ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ganz oder teilweise abgeschlossen. Folglich handelt es sich bei diesem Teil von Ziff. 4.3 lediglich um eine Zwischenverfügung.