61 Abs. 4 VRPG). Dabei kann er geltend machen, mit Ziff. 4.2 sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren verhindert worden. Allerdings ist zu bedenken, dass zusammen mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung ohnehin noch Gelegenheit für ein nachträgliches Baugesuch eingeräumt werden muss (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).6 Somit ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erkennbar, der Beschwerdeführer vermag keinen solchen glaubhaft zu machen. Folglich handelt es sich bei Ziff. 4.2 um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 4. Ziff. 4.3