c) Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Möglichkeit, dass die Vorinstanz mit der Anordnung in Ziff. 4.2 ein nachträgliches Baubewilligungsverfahrens verhindert, vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Die Gemeinde muss ohnehin noch eine Wiederherstellungsverfügung erlassen, wie sie es in Ziff. 4.4 in Aussicht gestellt hat. Gegen diesen Endentscheid betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls der Rechtsweg offen. Dabei kann er sich auch noch gegen die Anordnungen in Ziff. 4.2 zur Wehr setzen, soweit sich diese auf den Endentscheid auswirken (siehe Art. 61 Abs. 4 VRPG).