b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 dazu geltend, gegen den verfügten Rückbau des Silos müsse sich der Beschwerdeführer wehren können, da eine unrealistisch kurze Frist angesetzt worden sei. Damit könnte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs genommen werden, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Zudem müsse bereits vor der angedrohten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Beschwerde zur Frage möglich sein, ob es überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung brauche.