46 Abs. 2 und Art. 47 BauG erst in Aussicht gestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Ziff. 4.2 noch nicht um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG handelt, die das Baupolizeiverfahren bezüglich des Siloaufbaus ganz oder teilweise abschliesst. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Zwischenverfügung. Diese ist dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die anderen Konstellationen, in denen Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind, kommen hier nicht in Frage.