a) In Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 wird ein Rückbau des Siloaufbaus auf den bewilligten Zustand gefordert und gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen; für beides wird eine Frist angesetzt. Dabei könnte es sich grundsätzlich um eine Anordnung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG handeln. In Ziff. 4.4 der angefochtenen Verfügung wird jedoch die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 4.2 innert der festgesetzten Frist gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. b, Art. 46 Abs. 2 und Art.