Folglich ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erkennbar, der Beschwerdeführer vermag keinen solchen glaubhaft zu machen. Daher handelt es sich bei Ziff. 4.1 um eine nicht selbständig 4 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 26 4/9 BVD 120/2020/19 anfechtbare Zwischenverfügung. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 3. Ziff. 4.2