Schliesslich ist festzuhalten, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keinen Rechtsweg zu eröffnen vermag, der nicht existiert.5 Im Übrigen äussert sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 nicht zur Frage, ob es sich um eine Zwischenverfügung handelt und ob diese selbständig anfechtbar ist. Somit scheint es so, dass sich die Vorinstanz diese Frage beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gestellt hat und aus der Rechtsmittelbelehrung daher nicht auf eine bestimmte Intention der Vorinstanz geschlossen werden kann.