Dabei ist auch seine Befürchtung unbegründet, ihm könnte aus der Nichtanfechtung der Verfügung vom 23. April 2020 ein Vorwurf erhoben werden. Selbst wenn die Beschwerde nach Art. 61 Abs. 3 VRPG zwar zulässig wäre, von ihr aber kein Gebrauch gemacht wird, ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid dennoch anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 61 Abs. 4 VRPG).