Gegen diesen Endentscheid betreffend Bauabschlag und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls der Rechtsweg offen. Dabei kann er sich auch noch gegen die Anordnungen in Ziff. 4.1 zur Wehr setzen, soweit sich diese auf den Endentscheid auswirken (siehe Art. 61 Abs. 4 VRPG). Dabei ist auch seine Befürchtung unbegründet, ihm könnte aus der Nichtanfechtung der Verfügung vom 23. April 2020 ein Vorwurf erhoben werden.