d) Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit der Anordnung in Ziff. 4.1 verunmöglicht die Vorinstanz nicht "die erfolgreiche Absolvierung des nachtäglichen Baubewilligungsverfahrens", jedenfalls wird damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet. Führt ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu einem Bauabschlag, entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Gegen diesen Endentscheid betreffend Bauabschlag und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls der Rechtsweg offen.