c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 geltend, mit der Anordnung in Ziff. 4.1 verunmögliche die Vorinstanz möglicherweise die erfolgreiche Absolvierung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Dagegen müsse sich der Beschwerdeführer wehren können, ansonsten dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen würde. Allgemein macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 23. April 2020 sei unklar, unstrukturiert und damit verwirrlich. Daher müsse die Verfügung angefochten werden, da sonst aus der Nichtanfechtung ein Vorwurf erhoben werden könnte.