a) In Ziff. 4.1 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 wird die Ergänzung eines nachträglichen Baugesuchs in zwei Punkten (Einbau einer Entwässerungsrinne und Aufsetzen eines Entlüftungskanals) verlangt. Damit wird das nachträgliche Baubewilligungsverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Eine Anordnung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG enthält diese Ziffer nicht. Eine solche Verfügung wird in Ziff. 4.4 für den Fall, dass "die Anordnungen, die Auflagen und die Bedingungen" unter Punkt 4.1 bis zur festgesetzten Frist nicht erbracht werden, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. b, Art. 46 Abs. 2 und Art.