Angefochten ist eine Verfügung, die sich auf Art. 45 ff. BauG abstützt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG bzw. Art. 65 Abs. 1 VRPG3). 2. Ziff. 4.1