Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, erachtet die angefochtene Verfügung in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 als korrekt. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. September 2020 räumte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur Frage der Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit