Es sei für die Erfüllung der verfügten Anordnungen, Auflagen und Bedingungen in Punkt 4. der Verfügung vom 23. April 2020 eine angemessene und verhältnismässige Frist bis Sommer 2021 anzuordnen. 3. Der Kostenentscheid gemäss Punkt 4.5 der Verfügung vom 23. April 2020 sei aufzuheben. Die Kosten sind gemäss dem Obsieger- und Unterliegerprinzip aufzuerlegen, was bedeutet, dass mindestens die Hälfte der Verfahrenskosten dem Anzeigenden zu auferlegen ist.