1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2020 sei aufzuheben. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter: 2/9 BVD 120/2020/19