Das Bauvorhaben kann auch in das oben erwähnte Baugesuch (Pkt. 4.1) integriert werden. 4.4. Werden die Anordnungen, die Auflagen und die Bedingungen unter Punkt 4.1 - 4.3 bis zur der festgesetzten Frist nicht erbracht, werden gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. b, 46 Abs. 2 und 47 Baugesetz, eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mit Kostenfolge verfügt. 4.5. Verfahrenskosten Die Kosten dieser Verfügung und des Fachberichtes sowie Gutachten ausmachend Fr. 11'451.50 werden den Parteien wie folgt zur Bezahlung auferlegt: • Anzeigenden Total Fr. '1'413.30 •