Aus Ortsbildschutzgründen kann von der Höhe von mindestens 773 m ü.M. des Kamines (5 m über die Firsthöhe des Gebäudes Nr. 41) abgewichen werden, wenn der Abluftfahnenauftrieb (Volumenstrom und Austrittsgeschwindigkeit) wesentlich von den im Gutachten KBP angenommenen Werten abweicht oder eine Installation einer Hochleistungslüftung, die unabhängig von der Lüftungsleistung im Stall eine gleichbleibend grosse Fahnenüberhöhung garantiert. Der Nachweis ist vorgängig von der Bauherrschaft zu erbringen.