c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Daher sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden und es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 23. April 2020 wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 5. Mai 2020 wird von Amtes wegen durch Ziffer 5 der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 23. April 2020 ersetzt.