Das falsche Vorgehen der Gemeinde mittels zwei Wiederherstellungsverfügungen und die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 stellen besondere Umstände dar. Dafür werden Fr. 600.– ausgeschieden. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Kosten trägt demnach der Kanton. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf die illegalen Ablagerungen und der daraus folgenden Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie hat daher die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zu tragen.