g) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die von der Gemeinde Adelboden angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (31. Juli 2020) ist abgelaufen. Es ist eine neue Frist anzusetzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids eine Frist von gut drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch der Beschwerdeführerin damit genügend Zeit, um die Ablagerungen zu entfernen resp. für die gelagerten Materialien einen alternativen Standort in der Bauzone zu finden.