Das Entfernen der widerrechtlichen Ablagerungen ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Das Entfernen ist für die Beschwerdeführerin sodann zumutbar: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist wie vorstehend ausgeführt gross. Das öffentliche Interesse überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, dass ihr durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden.