d) Am verfügten Entfernen der widerrechtlichen Ablagerungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.17 Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Zudem liegt der östliche Teil der Parzelle im Gewässerabstand sowie im Waldabstand. Das Entfernen der widerrechtlichen Ablagerungen ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.