c) Aufgrund einer summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Ablagerung nicht bewilligungsfähig wäre. Zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV15 sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind.