d) Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die vorliegend durch die Gemeinde festgestellten Ablagerungen seien bewilligungsfrei oder bewilligt, noch dass diese früher bewilligungsfrei gewesen seien. Auch sonst liegt kein Hinweis darauf vor. Die nicht landwirtschaftliche Ablagerung ist daher formell rechtswidrig. Da diese nicht bewilligt ist, greift auch die Besitzstandsgarantie nicht. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Verwirkung a) Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung geltend, indem sie die Ausserkraftsetzung respektive den Rückzug der Wiederherstellungsverfügung fordert.