Auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung äussert sich in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2020 dahingehend, es liege kein Bauentscheid für die Materialdeponierung vor und deshalb gelte diese Deponierung als illegale Beanspruchung von Boden ausserhalb der Bauzone. Die Deponierung an dieser Stelle führe zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und habe starke Auswirkungen auf Raum und Umwelt.