a) Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 sinngemäss auf die Besitzstandsgarantie, indem sie die Meinung vertritt, als Besitzerin dürfe sie den Einstellraum sowie die Umgebung zur Lagerung von Brennholz, Paletten, Gerüst- und Absperrmaterial, Ersatzziegel und Weiteres benützen.9 Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 fest, für den Lagerplatz um den Einstellraum liege keine Baubewilligung vor.