Zwar führte die Gemeinde mit Schreiben vom 12. Februar 20208 aus, sollte der Einstellraum nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, werde geprüft, ob dort ebenfalls ein Benützungsverbot erteilt werde und der Lagerplatz sei wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Doch in der Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 wurden – wie das AGR zu Recht ausführt – diese Punkte nicht ins Dispositiv aufgenommen. Deshalb sind sie auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Wiederherstellung bezieht sich gemäss dem klaren Wortlaut von Ziff. 1 des Dispositivs auf Ablagerungen, welche im Weiteren aufgezählt werden.