b) Gegenstand der Beschwerde und somit des Verfahrens ist die angefochtene Verfügung. Der Anfechtung unterliegen dabei nur die behördlichen Anordnungen, nicht auch die Begründung oder andere Bestandteile der Verfügung. Denn nur die Anordnungen werden rechtswirksam. Die behördlichen Anordnungen sind in das Dispositiv aufzunehmen.7 c) Anfechtungsgegenstand ist die Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020. Diese trägt den Untertitel "Illegale Ablagerungen H.________strasse 118a, Parzelle E.________". Ziffer 1 des Dispositivs lautet wie folgt: