a) In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 hielt das AGR unter den weiteren Bemerkungen fest, die Wiederherstellungsverfügung beschränke sich lediglich auf die Entfernung der auf der Parzelle Nr. E.________ deponierten Gerätschaften und Materialien. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass das zur landwirtschaftlichen Nutzung baubewilligte Gebäude Nr. 118a jedoch nicht zonenkonform genutzt werde und es werde beantragt, dass dieser Sachverhalt ebenfalls in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen sei. Dies gelte ebenfalls für den zusätzlich erstellten ostseitigen Abstellplatz.