e) Indem die Gemeinde Adelboden in der Wiederherstellungsverfügung vom 23. April 2020 nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 11. März 2020 eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Mit der neuen Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Aus Verfahrensfehlern der Vorinstanz darf der Partei keinen Nachteil erwachsen. Dies gilt es im Kostenpunkt zu beachten. 3. Verfahrensgegenstand