Mit der neuen Verfügung vom 5. Mai 2020 hätte die Gemeinde Adelboden die Wiederherstellungsverfügung vom 23. April 2020 aufheben und die Kosten neu verlegen müssen. Die Wiederherstellungsverfügung vom 23. April 2020 wird daher von Amtes wegen aufgehoben. Das Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 wird in Ziffer 5 von Amtes wegen durch Ziffer 5 der Wiederherstellungsverfügung vom 23. April 2020 ersetzt. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die (von Amtes wegen korrigierte) Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020.