a) Die Gemeinde Adelboden hat am 23. April 2020 eine Wiederherstellungsverfügung erlassen, welche vorliegend von der Beschwerdeführerin angefochten wurde. In dieser angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist die Gemeinde nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 11. März 2020 eingegangen. Mit der zweiten Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 hat die Gemeinde die Vorbringen der Beschwerdeführerin nachträglich behandelt. Diese Wiederherstellungsverfügung wurde jedoch nicht angefochten. Das Rechtsamt der BVD hat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 mitgeteilt, die Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 wird als mitangefochten behandelt. Dagegen