Die durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden festgestellte Deponierung von Materialien stelle eine zonenfremde Nutzung des sich ausserhalb der Bauzone befindlichen Grundstücks dar. Ein Bauentscheid zu dieser Materiallagerung liege nicht vor. 4. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 teilte das Rechtsamt mit, ohne Gegenbericht werde die zweite und inhaltlich deckungsgleiche Wiederherstellungsverfügung vom 5. Mai 2020 als mitangefochten behandelt. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen